Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):

absolute sound GmbH

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrags, der zwischen dem Kunden und der absolute sound GmbH abgeschlossen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestanteil.

(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der absolute sound GmbH gelten in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Verträge kommen zustande, wenn absolute sound GmbH das Angebot des Kunden annimmt. Die Annahme kann auch konkludent durch den Beginn der Leistungsausführung erfolgen. Mit Abschluss des Vertrages wird eine Anzahlung in Höhe von 40% des vereinbarten Entgelts fällig, der Restbetrag ist vor der Veranstaltung zu entrichten. Alle Preise verstehen sich in Euro inklusive der gültigen Umsatzsteuer (19% MwSt).

(2) Am Veranstaltungsort ist der Kunde verpflichtet, die für den Aufbau, den Betrieb und die Sicherheit der Anlagen erforderlichen Voraussetzungen, Genehmigungen und Erlaubnisse, Standfestigkeit des Bodens, ausreichende Stromversorgung selbst zu schaffen. Kosten dafür, insbesondere Stromkosten, sind Sache des Kunden. Die Einhaltung von Urheber- und gewerblichen Schutzrechten obliegt dem Kunden.

§ 3 Rücktritt vom Vertrag

Bei Rücktritt des Kunden vom Vertrag bis 30 Tage vor der Veranstaltung fällt eine Stornierungsgebühr in Höhe von 25% des im Vertrag festgehaltenen Entgeltes, mindestens jedoch 50 Euro, an. Bei Rücktritt bis 5 Tage vor der Veranstaltung beträgt die Stornierungsgebühr 50% des im Vertrag festgehaltenen Entgelts, mindestens jedoch 150 Euro. Ansonsten ist das volle Entgelt zu zahlen.

§ 4 Haftung

(1) Die Haftung ist ausgeschlossen, es sei denn absolute sound GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen hätten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, kardinale Vertragspflichten verletzt oder Leben, Körper oder Gesundheit geschädigt.

(2) Höhere Gewalt, Gewerbeeinstellung, Maßnahmen von Behörden oder ähnliche unvorhergesehene Ereignisse entbinden die absolute sound GmbH von der Erfüllung abgeschlossener Verträge.

 

§ 5 Vermietung

(1) Alle Mietpreise gelten für die Dauer von 24 Stunden. Anlieferung, Aufbau, Abbau und Abtransport geschehen durch die absolute sound GmbH, sofern nicht anders vereinbart.

(2) Werden die gemieteten Geräte zu einem Ort außerhalb des Kreises Rödermark bestellt, so fällt jeweils pro Anfahrt zusätzlich eine Anfahrtspauschale von 20 Euro pro angefangene 50 Kilometer Wegstrecke an.

(3) Die absolute sound GmbH ist berechtigt, vom Kunden/Mieter die Zahlung einer Kaution in angemessener Höhe zu verlangen. Die Kaution wird erst nach vollständiger, ordnungsgemäßer Rückgabe der überlassenen Mietsache zur Rückzahlung fällig. Die Kaution wird nicht verzinst.

(4) Der Mieter darf die Mietsache nur zum vereinbarten Zweck und nur am vereinbarten Ort benutzen. Er ist nicht berechtigt, die ihm überlassene Mietsache einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen bzw. für nicht vereinbarte oder zusätzliche Veranstaltungen zu verwenden. In einem solchen Fall ist die absolute sound GmbH berechtigt, die sofortige Herausgabe der Mietsache zu verlangen sowie Schadensersatz bzw. einen zusätzlichen weiteren Mietzins zu fordern.

(5) Der Mieter ist verpflichtet, durch die absolute sound GmbH autorisierte Personen auf deren Verlangen jederzeit Zutritt zu der Mietsache zu gewähren, insbesondere um Maßnahmen zur Schadensabwendung zu treffen oder veranlassen zu können, sowie, um die Mietsache abholen zu können.

(6) Eine Einbruch-Diebstahl-Versicherung sowie eine Geräte-Versicherung ist im Mietzins nicht mit eingeschlossen. Mit Übergabe der Mietsache haftet der Mieter sowohl für Beschädigungen, die vom Mieter oder von Dritten (vorsätzlich und/oder fahrlässig) an den Geräten bzw. der gesamten Anlage (z.B. durch unsachgemäßes Bedienen der Geräte, usw.) verursacht werden, als auch für einen eventuellen Diebstahl der Mietsache. Der Mieter ist verpflichtet, Vorkehrungen gegen jegliche Beschädigung und gegen Abhandenkommen der Mietsache zu treffen. Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten sind vom Mieter innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Mietzeitraumes zu ersetzen.

(7) Eventuelle Schäden sind unverzüglich, spätestens jedoch bei Rückgabe zu melden. Öffnen und Manipulationen von Geräten oder Kabeln sind nicht gestattet und werden wie Sachbeschädigung behandelt. Die Rücknahme der Mietsache bestätigt nicht deren Schadenfreiheit. Für jegliche Schäden, die durch mangelhaften Strom bzw. Stromschwankungen oder gestelltes Material bzw. Geräte oder Verbrauchsmaterialien, die nicht den originalen Spezifikationen entsprechen entstehen, hat der Mieter in vollem Umfang zu haften.

(8) Kosten, die der absolute sound GmbH durch Überschreitung der Mietzeit entstehen, z.B. Wege, Arbeitszeit, Ausfall, Ersatzbeschaffung u.ä., trägt der Mieter. Dies gilt auch und insbesondere für einzelne Teile einer gesamten Mietsache. Werden die gemieteten Geräte nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist die absolute sound GmbH berechtigt, eine Reinigungs- bzw. Wartungsgebühr zu erheben.

(9) Bei Übernahme der Geräte ist ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein) vorzulegen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf reservierte Geräte. Sollte ein reserviertes Gerät nicht zur Verfügung stehen, wird die absolute sound GmbH versuchen, ein gleichwertiges Gerät zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Ansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen.

(10) Durch die absolute sound GmbH befugte Personen haben jederzeit Zutritt zu allen Bereichen der Veranstaltung und Zugriff auf die gesamte Mietsache und sind berechtigt, vor, während und nach der Veranstaltung Audio-, Foto- bzw. Filmaufnahmen für eigene Zwecke anzufertigen.

(11) Die gemieteten Geräte sind über eine Elektronik-Versicherung versichert. Bei nachweislicher Beteiligung des Mieters an der Versicherungsprämie verzichtet der Versicherer im Schadensfall dem Mieter gegenüber auf die ihm zustehenden Regressansprüche. Für über den Leistungsumfang des Versicherers hinausgehende Schäden gem. den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ABE) bleibt die Haftung des Mieters in vollem Umfang bestehen. Eventuell bestehende Versicherungen des Mieters gehen im Schadenfall vor.

 

§ 6 Leistungserbringung bei Komplettpaketen mit Operator

(1) Die Leistungserfüllung durch die absolute sound GmbH bei Komplettpaketen mit Operator umfasst die Anlieferung und den Aufbau der gebuchten Geräte, die Bereitstellung eines Operators, sowie den Abbau und den Abtransport der Geräte. Anlieferung und Abtransport finden, sofern nichts anderes vereinbart, direkt vor bzw. nach der Veranstaltung statt. Falls ein Aufbau/Abbau zu anderen Zeiten gewünscht ist, so fällt jeweils pro Anfahrt zusätzlich eine Anfahrtspauschale von 20 Euro pro angebrochene 50 Kilometer an. Sollte der Aufbau bereits einen oder mehrere Tage zuvor erfolgen, so ist die absolute sound GmbH berechtigt, einen Mehraufwand von 50 % des vereinbarten Preises pro Tag zu verlangen. Gleiches gilt für den Abbau, wenn dieser nicht unmittelbar nach der Veranstaltung stattfindet.

(2) Die vereinbarte 4- oder 8-Stunden-Pauschale beginnt unmittelbar nach dem Aufbau bzw. zu dem späteren Zeitpunkt, zu dem die Anlage nach der Vereinbarung aufgebaut sein soll. Falls vom Kunden gewünscht, ist eine Leerlaufzeit von maximal einer Stunde zwischen Aufbau und Beginn möglich. Sollte der Operator zwischen Aufbau und Beginn seiner Tätigkeit mehr als eine Stunde Zeit haben, so beginnt die Stunden-Pauschale nach Ablauf der einen Stunde. Die Tätigkeit des Operators beginnt zu dem Zeitpunkt, ab dem Musik- und/oder Sprachbeschallung stattfindet. Auch Hintergrundmusik (z.B. beim Essen) zählt zur Arbeitszeit des Operators, wenn dieser zum Beispiel eine gespeicherte Musikauswahl durchlaufen lässt. Verlängert sich die Leistungserbringung um mehr als zwei Stunden, so wird eine weitere Pauschale entsprechend der getroffenen Vereinbarung fällig.

(3) Bei bereits installierten Musik- und/oder Lichtanlagen übernimmt die absolute sound GmbH keine Garantie und Haftung für die einwandfreie Funktionstüchtigkeit der Anlage. Schlechte Qualität der Beschallung o.ä. sind auf die bereits installierte Anlage zurückzuführen und führen nicht zu einer Minderung des zu zahlenden Endpreises. Falls weiteres Equipment durch die absolute sound GmbH an eine bereits bestehende Anlage angeschlossen werden soll, so erstreckt sich die Haftung nur auf die von der absolute sound GmbH installierten Komponenten.

(4) Der Kunde haftet in vollem Umfang für Schäden an der Anlage (Musikanlage, Lichtanlage, sonstige Geräte etc.), die durch Gäste, andere Personen wie Zulieferer von Waren etc. oder ihn selbst entstehen.

(5) Die absolute sound GmbH ist berechtigt, einen für die entsprechende Veranstaltung geeignet erscheinenden Operator aus seinem Pool bereitzustellen. Dies bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung von Seiten der absolute sound GmbH. Ein Anspruch auf einen bestimmten Operator besteht nicht.

 

§ 7 Anlieferung, Abtransport

Der Kunde sollte für die Anlieferung und den Abtransport einen geeigneten Parkplatz für LKW, Transporter, PKW und Anhänger (je nach Größe der Anlage) bereitstellen, so dass ein Be- und Entladen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und ohne Gefährdung von Mitarbeitern der absolute sound GmbH erfolgen kann. Der Parkplatz sollte sich in unmittelbarer Umgebung des Veranstaltungsortes befinden.

 

§ 8 Aufnahmen

absolute Sound GmbH ist berechtigt, Ton- und Bildaufnahmen der Veranstaltung anzufertigen. Die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für diese Aufnahmen liegen bei absolute Sound GmbH.

 

§ 9 Sonstiges

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist bei Kaufleuten oder Personen des öffentlichen Rechts Offenbach am Main. Der Leistungs- und Erfüllungsort ist Rödermark.

Der Kunde kann Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von absolute Sound GmbH übertragen. Die Aufrechnung ist ihm nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gestattet.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

(Stand September 2015)